KVR Regel 22

Regel 22. Tragweite der Lichter

Regel 22. Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge

  • Topplicht, 6 Seemeilen;

  • Seitenlicht, 3 Seemeilen;

  • Hecklicht, 3 Seemeilen;

  • Schlepplicht, 3 Seemeilen;

  • weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge

  • Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;

  • Seitenlicht, 2 Seemeilen;

  • Hecklicht, 2 Seemeilen;

  • Schlepplicht, 2 Seemeilen;

  • weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge

  • Topplicht, 2 Seemeilen;

  • Seitenlicht, 1 Seemeile;

  • Hecklicht, 2 Seemeilen;

  • Schlepplicht, 2 Seemeilen;

  • weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,

  • weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

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