KVR Regel 15

Regel 15. Kreuzende Kurse

Regel 15. Kreuzende Kurse

Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.

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Frage 1 / 2
Die Maschinenfahrzeuge A und B befinden sich auf kreuzenden Kursen, sodass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Wie muss jedes Fahrzeug nach den KVR handeln?

Die Maschinenfahrzeuge A und B befinden sich auf kreuzenden Kursen, sodass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Wie muss jedes Fahrzeug nach den KVR handeln?

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