KVR Regel 5
Regel 5. Ausguck
Regel 5. Ausguck
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Quiz
Passendes kostenloses Training
Üben Sie Kreuzen, Überholen und das Ausweichen unter Segelfahrzeugen.
