KVR Regel 39
Regel 39. Begriffsbestimmungen
Regel 39. Begriffsbestimmungen
a) “Audit” bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
b) “Auditsystem” bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.
c) “Anwendungscode” bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).
d) “Auditnorm” bezeichnet den Anwendungscode.
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** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).
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